Rechtsprechung
BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zum Familiennamen eines Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Kind - Familienname - Eltern - Unterschiedlich - Namensverschiedenheit - Name
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- LG Tübingen, 14.04.1986 - 5 T 187/85
- OLG Stuttgart, 28.10.1987 - 8 W 203/86
- BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87
Papierfundstellen
- NJW 1991, 2822
- NJW-RR 1991, 1410 (Ls.)
- FamRZ 1991, 1161
- Rpfleger 1991, 501
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Gemeinsamer Familienname
Auszug aus BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87
In einem weiteren Schreiben haben die Beschwerdeführer unter Hinweis auf BVerfGE 78, 38 ergänzend ausgeführt, ihre Tochter trage den Familiennamen Z. nur, weil das Oberlandesgericht die im Kindesnamensrecht bestehende Gesetzeslücke durch analoge Anwendung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB ausgefüllt habe.Im übrigen gebietet Art. 6 Abs. 1 GG nicht die Wahl eines einheitlichen Familiennamens (BVerfGE 78, 38 [49]).
Ein Anspruch auf einen Familiennamen des Kindes, der die verwandtschaftliche Zugehörigkeit zu Mutter und Vater dokumentiert, kann aus Art. 6 Abs. 1 GG ebensowenig hergeleitet werden wie die Verpflichtung zur Wahl der Namenseinheit (vgl. dazu BVerfGE 78, 38 [49]).
Ob der mit den §§ 1355 und 1616 BGB in Einklang mit der Wertung des Art. 6 Abs. 1 GG verfolgte Zweck, die Zusammengehörigkeit der Familie auch äußerlich sichtbar zu machen (vgl. BVerfGE 78, 38 [49]), in den hier erörterten Fällen zumindest dann für die Zulassung eines Doppelnamens spricht, wenn die Eltern dies wünschen, ist nicht vom Bundesverfassungsgericht zu beurteilen.
- BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
Ehenamen
Auszug aus BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87
Der Bundesminister der Justiz hat unter Bezugnahme auf seine Äußerung in den Verfahren 1 BvL 83/86 und 1 BvL 24/88 von einer Stellungnahme abgesehen.Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist (Beschluß vom 5. März 1991 - 1 BvL 83/86 und 1 BvL 24/88 -).
- BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen
Auszug aus BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87
Wird der Vater bei der Übertragung des Namens bevorzugt, liegt darin eine Benachteiligung der Frau im Eltern-Kind-Verhältnis und innerhalb der Familie, die mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist (vgl. BVerfGE 37, 217 [245, 246] zur einseitigen Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Vaters).
- BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58
Elterliche Gewalt
Auszug aus BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87
Insoweit werde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Stichentscheid des Vaters (BVerfGE 10, 59 ) Bezug genommen. - BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77
Familiennamen
Auszug aus BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87
Die analoge Anwendung der Vorschrift auf den Kindesnamen bei Namensverschiedenheit der Eltern verstößt ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 2 GG , weil sie die Mutter in der Möglichkeit, ihren Namen auf das Kind zu übertragen, benachteiligt (vgl. BVerfGE 19, 177 [181, 182]; 48, 327 [337]). - BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88
Erwerb eines spanischen Namens
Auszug aus BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87
Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1990, S. 39 [40 f.]). - BVerfG, 16.11.1965 - 1 BvL 21/63
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Namensregelung bei der Adoption
Auszug aus BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87
Die analoge Anwendung der Vorschrift auf den Kindesnamen bei Namensverschiedenheit der Eltern verstößt ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 2 GG , weil sie die Mutter in der Möglichkeit, ihren Namen auf das Kind zu übertragen, benachteiligt (vgl. BVerfGE 19, 177 [181, 182]; 48, 327 [337]).
- OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89
Namensänderung; Wichtiger Grund; Kind
Wird der Vater bei der Übertragung des Namens bevorzugt, liegt darin eine Benachteiligung der Frau im Eltern-Kind-Verhältnis und innerhalb der Familie, die mit Art. 3 II GG nicht vereinbar ist (BVerfG, Beschluß v. v. 4.7.1991-1 BvR 1467/87-, FamRZ 1991, 1161).Genießt der väterliche Familienname für den Kindesnamen aber keinen Vorrang, hat die Mutter bei ihrer Wiederheirat einen anderen Familiennamen gewählt und steht auch das Persönlichkeitsrecht des von der Namensänderung betroffenen Kindes der Namensänderung nicht im Wege, dann muß im Rahmen der Interessenabwägung der mit den §§ 1355 und 1616 BGB in Einklang mit der Wertung des Art. 6 I GG verfolgte Zweck, die Zugehörigkeit der Familie auch äußerlich sichtbar zu machen (vgl. BVerfGE 78, 38, 49*); Beschluß v. 4.7.1991, a.a.O., S. 1162), hinsichtlich der neuen Familie den Ausschlag zugunsten der begehrten Namensänderung geben.
- BayObLG, 23.01.1992 - BReg. 3 Z 177/91
Anträge auf Berichtigung des Familiennamens des ehelichen Kindes bei Ehen, die …
Dass vorliegend der Familienname des Ehemannes auch Bestandteil des Familiennamens der Ehefrau ist und damit de facto eine gewisse Übereinstimmung mit dem Rechtszustand nach § 1355 Abs. 3 BGB besteht, kann die Annahme eines Ehenamens deutschen Rechts (§ 1355 Abs. 1 BGB ) nicht begründen und deshalb auch nicht zur Anwendung des § 1616 BGB führen (vgl. BVerfG StAZ 1991, 281 ).Die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 220 Abs. 5 Satz 3 EGBGB ist zwar vom Bundesverfassungsgericht bisher formell nicht für verfassungswidrig erklärt worden (vgl. dazu ausdrücklich BVerfG StAZ 1991, 281/282), die tragenden Gründe der Entscheidung vom 5.3.1991 sind jedoch entsprechend auch auf den Kindesnamen bei Namensverschiedensheit der Eltern anzuwenden (…BVerfG aaO).
- OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91
Wichtiger Grund; Änderung; Familienname; Kind; Stiefkind; Wohl; Kindeswohl
Eine analoge Anwendung von § 1355 Abs. 2. Satz 2 BGB auf den Kindesnamen bei Namensverschiedenheit der Eltern in der Weise, daß im Falle der Nichteinigung der Eltern über den Familiennamen des Kindes dieses den Namen des Vaters erhält, verletzt Art. 3 Abs. 2 GG (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 04. Juli 1991 - 1 BvR 1467/87 -NJW 1991, 2822).
- BayObLG, 14.10.1996 - 1Z BR 172/96
Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes im Falle der Wiederannahme des …
cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer folgt aus der Gewährleistung des Elternrechts kein Recht auf einen bestimmten Familiennamen für das Kind (vgl. BVerfG NJW 1991, 2822 ). - OLG Stuttgart, 28.10.1987 - 8 W 203/86 Hinweis Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde der Eltern mit Beschluß vom 4. Juli 1991 (FamRZ 1991, 1161 = FuR 1991, 289) als offensichtlich begründet erachtet (§ 93b Abs. 2 S. 1 BVerfGG): 1. Die analoge Anwendung von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB, der gemäß Beschluß des Bundesverfassungsgerichts von 5. März 1991 (NJW 1991, 1602) mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist, auf den Kindesnamen bei Namensverschiedenheit der Eltern, verstößt ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 2 GG, weil sie die Mutter in der Möglichkeit, ihren Namen auf des Kind zu übertragen, benachteiligt.
- AG Tübingen, 20.02.1995 - 11 GR 3/95
Voraussetzungen eines Anspruchs der Eltern auf Änderung des Nachnamens ihres …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar